Fördermöglichkeiten

Fördermöglichkeiten nach Bildungs- und Ausbildungsangebot

Hier stellen wir euch eine Auswahl an Fördermöglichkeiten für unsere Bildungs- und Ausbildungsangebote vor. Diese sind keinesfalls abschließend und allumfassend, sondern sollen eher einer intensiveren Recherche dienen. Eine persönliche Beratungen können Sie über unsere Schulsozialarbeit gerne in Anspruch nehmen.

    • Schüler-Bafög

    • Kindergeld

    • Wohngeld

    • Kinderzuschlag

    • Leistungen zur Bildung und Teilhabe (BUT)

    • Bürgergeld

    • Schüler-Bafög

    • Kindergeld

    • Wohngeld

    • Kinderzuschlag

    • Bildungskredit

    • Leistungen zur Bildung und Teilhabe (BUT)

    • Bürgergeld

    • Schüler-Bafög

    • Aufstiegsbafög (kein gleichzeitiger Bezug von Schüler-BAföG und Aufstiegs-BAföG mgl.)

    • Kindergeld

    • Wohngeld

    • Kinderzuschlag

    • Leistungen zur Bildung und Teilhabe (BUT)

    • Bürgergeld

    • Schüler-Bafög

    • Berufsausbildungsbeihile

    • Kindergeld

    • Wohngeld

    • Kinderzuschlag

    • Leistungen zur Bildung und Teilhabe (BUT)

    • Bürgergeld

    • Schüler-Bafög

    • Kindergeld

    • Wohngeld

    • Kinderzuschlag

    • Leistungen zur Bildung und Teilhabe (BUT)

    • Bürgergeld

BAföG

BAföG ist eine staatliche Förderleistung, die auch Schüler*innen, die einen berufsqualifizierenden Abschluss oder einen weiterführenden Schulabschluss erreichen wollen, beantragen können. 

  • Alle Schüler*innen und Studierenden der (Berufs-)Fachschulen, die bei Beginn der Ausbildung jünger als 45Jahre alt sind und die bisher noch keine Ausbildung absolviert haben, die ebenso nach dem BAföG förderfähig ist.

    Achtung: Schüler*innen der Fachoberschule werden nur gefördert, wenn Sie neben den weiteren Förderbedingungen, nicht bei ihren Eltern wohnen können, da der Ausbildungsort zu weit entfernt ist, sowie Schüler*innen, die einen eigenen Haushalt haben und verheiratet sind oder mit eigenem Haushalt und Kind(ern)

  • Sie bekommen über die gesamte Dauer ihrer Ausbildung einen Vollzuschuss, d.h. die Leistungen müssen nach Abschluss nicht zurückgezahlt werden.

  • Das hängt von der Schulform und der individuellen Lebenssituation ab. Bei Schüler*innen und Studierende unter 30Jahren ist die Förderhöhe ebenfalls vom Einkommen der Eltern abhängig. Außerdem wird berücksichtigt, wenn der oder die Antragstellende eine eigene Wohnung benötigt, weil die Ausbildungsstätte zu weit vom Elternhaus entfernt ist, um zu Hause zu wohnen.

  • Die Förderung beantragen Sie online über BAföG Digital (bafoeg-digital.de) oder beim BAföG-Amt am Wohnort ihrer Eltern Es ist keine rückwirkende Förderung möglich., d.h. eine Förderung gibt es erst ab dem Monat der Antragstellung.

    Hier können Sie vorab schauen, wie viel BAföG Sie wahrscheinlich erhalten: BAföG-Rechner (bafoeg-digital.de)

  • Bei Fragen zur Förderleistung und zur Antragstellung können Sie sich gern an uns wenden sowie an ihr zuständiges Amt für Ausbildungsförderung.

    Weitere Informationen erhalten Sie auch unter BAföG für Schülerinnen und Schüler - BAföG

Aufstiegs-BAföG (AFBG) 

Durch das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (kurz: AFBG), das sogenannte Aufstiegs-BAföG werden u.a. die Ausbildung zum Erzieher gefördert. Es ist alters- und elternunabhängig, d.h. es richtet sich nicht nach dem Einkommen der Eltern. 

  • Für Vollzeitstudierende der Fachschule für Sozialpädagogik besteht im 1. und 4. Semester ein Anspruch auf das sog. “Aufstiegs-BAföG” (AFBG), wenn sie noch keine ABFG-Förderung für eine andere Ausbildung erhalten haben.

  • Bei Vollzeitausbildungen erhalten Sie für maximal 36 Monate (in Ausnahmefällen bis zu 48Monate) einen Unterhaltsbeitrag als Vollzuschuss. Vollzuschuss meint, dass die Leistungen nicht zurückgezahlt werden müssen, wenn die im Gesetz aufgelisteten Bedingungen erfüllt werden. Die Förderhöhe ist abhängig von ihrem Einkommen und Vermögen sowie ggf. vom Einkommen ihres/ihrer Ehepartner*in. Alleinerziehende erhalten außerdem einen einkommensunabhängigen Kinderbetreuungszuschlag für Kinder unter 14Jahren.

  • Aktuell sind ausschließlich das 1. und 4. Semester förderfähig. In den weiteren Semestern besteht die Möglichkeit, Schüler-BAföG zu beantragen.

    Sie haben die Pflicht zum regelmäßigen Besuch der Schule. D.h. Sie müssen mind. 70% der Unterrichtszeit anwesend sein. Bei mehr als 30% Fehlzeiten im gesamten Ausbildungszeitraum, müssen Sie alle erhaltenen Leistungen zurückzahlen!

    Die Förderung beantragen Sie online über AFBG Digital (afbg-digital.de) oder bei dem für ihren Wohnsitz zuständigen BAföG-Amt. Es ist keine rückwirkende Förderung möglich., d.h. eine Förderung gibt erst ab dem Monat der Antragstellung.

  • Bei Fragen zur Förderleistung und zur Antragstellung können Sie sich gern an uns wenden sowie an ihr zuständiges Amt für Ausbildungsförderung.

    Weitere Informationen erhalten Sie auch unter Startseite - BMBF Aufstiegs-BAföG (aufstiegs-bafoeg.de)

Berufsausbildungsbeihilfe 

Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) ist ein Zuschuss der Agentur für Arbeit für Azubis, die eine betriebliche Ausbildung machen und die nicht bei ihren Eltern wohnen. 

  • Alle Auszubildende zur Pflegefachperson, die sich in ihrer 1. Berufsausbildung befinden und nicht bei ihren Eltern wohnen. Wenn Sie jünger als 18Jahre alt sind, muss ihr Ausbildungsbetrieb zu weit von ihrem Elternhaus entfernt liegen, dass sie dort weiter wohnen bleiben können. Oder Sie haben leben mit mind. 1 Kind in ihrer eigenen Wohnung. Sind Sie mindestens 18 Jahre alt, bekommen Sie BAB, wenn Sie nicht mehr bei ihren Eltern wohnen. 

  • Sie bekommen BAB als Vollzuschuss. Vollzuschuss bedeutet, dass Sie das Geld nicht zurückzahlen müssen. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie BAB über die ganze Dauer der Berufsausbildung.

  • Die Förderhöhe ist abhängig von ihrem Gesamtbedarf und ihrem eigenen Einkommen, dem Einkommen der Eltern bzw. der Ehepartner*in.

  • Die Förderung beantragen Sie bei der Agentur für Arbeit, die für ihren Wohnort zuständig ist oder online unter: eServices für Privatpersonen | Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de).

    Hier können Sie vorab prüfen, ob sich ein Antrag lohnt: BAB-Rechner Startseite (arbeitsagentur.de)

    Es gibt keine rückwirkende Förderung, erst ab Monat der Antragstellung. 

  • Bei Fragen zur Förderleistung und zur Antragstellung können Sie sich gern an uns wenden sowie an ihre zuständige Agentur für Arbeit.

    Weitere Informationen erhalten Sie auch unter: Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) | Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de)

Wohngeld 

Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten für Menschen mit einem geringen Einkommen.

  • Ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Wohngeld besteht, richtet sich nach drei Faktoren: der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der Höhe der zu berücksichtigenden Miete bzw. der Belastungen (bei Eigentümer*innen) und der Höhe des Gesamteinkommens. Ob Sie Anspruch auf Wohngeld haben, können Sie mit dem Wohngeldrechner unverbindlich selbst berechnen. Wohngeldrechner - Berlin.de

  • Bei Mieter*innen ein Zuschuss zu den Mietkosten und bei Eigentümer*innen ein Zuschuss zu den Belastungen.

  • Wohngeld als Mietzuschuss wird ab dem Monat gewährt, in dem der Antrag bei der zuständigen Behörde angekommen ist, sofern die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

    In der Regel wird Wohngeld für 12 Monate bewilligt.

    Für die Zeit danach müssen Sie einen neuen Antrag (Weiterleistungsantrag) für die Weiterzahlung von Wohngeld stellen.

  • Die Förderung beantragen Sie beim Wohnungsamt, dass für ihren Wohnort zuständig ist. Hier finden Sie die der Berliner Bezirke: Wohnungsämter - Themen - Service Berlin - Berlin.de

    Wohngeld-Empfänger*innen haben für ihre Kinder Anspruch auf Leistungen zu Bildung und Teilhabe. Auf Antrag können Sie eine Kostenerstattung für Schulausflüge, einen Zuschuss für Lernmaterialien und zu den Kosten für das Mittagessen in Kita/Schule erhalten.

    Bei Bezug von Grundsicherungsleistungen besteht kein Anspruch auf Wohngeld. Beim Bezug von BAföG-Leistungen muss mindestens ein weiteres Haushaltsmitglied keinen Anspruch auf BAföG-Leistungen haben, um für die gemeinsame Wohnung Wohngeld beantragen zu können.

  • Bei Fragen zur Förderleistung und zur Antragstellung können Sie sich gern an uns wenden sowie an ihr zuständiges Wohnungsamt.

Kindergeld 

Kindergeld ist eine staatliche Zahlung der Familienkasse an Erziehungsberechtigte. 

  • Kindergeld kann von Erziehungsberechtigten für alle Kinder unter 18Jahren beantragt werden. Es steht Ihnen auch für Kinder bis zum 25. Geburtstag zu, wenn diese ihre 1. Ausbildung absolvieren. 

    Kindergeld ist auch in der 2. Ausbildung möglich, wenn Sie nicht mehr als 20h/Woche arbeiten. 

  • Die monatliche Kindergeldhöhe beträgt je Kind aktuell 250€/Monat.

  • Kindergeld kann bei der für ihren Wohnort zuständigen Familienkasse beantragt werden oder online unter: KgoAntragab18: Auswahl Anliegen (arbeitsagentur.de)

    Die Leistung ist 6 Monate rückwirkend beantragbar.

    Kindergeld wird grundsätzlich an Eltern ausgezahlt. Leben Sie in einer eigenen Wohnung ist ein Antrag auf Abzweigung möglich. Wichtig: Eltern müssen dem Antrag zustimmen oder Sie müssen nachweisen, dass ihre Eltern keinen Bar- oder Naturalunterhalt erbringen.

  • Bei Fragen zur Förderleistung und zur Antragstellung können Sie sich gern an uns wenden sowie an ihre zuständige Familienkasse.

    Weitere Informationen erhalten Sie auch unter: Kindergeld verstehen | Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de)

Kinderzuschlag

Kinderzuschlag ist eine Sozialleistung der Familienkasse für Familien mit geringem Einkommen, zusätzlich zum Kindergeld. 

  • Alle Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

    • Ihr Kind lebt in Ihrem Haushalt, ist unter 25 Jahre alt und nicht verheiratet beziehungsweise nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

    • Sie erhalten Kindergeld (oder eine vergleichbare Leistung) für Ihr Kind.

    • Das Bruttoeinkommen Ihrer Familie beträgt mindestens 900 Euro (Paare) beziehungsweise 600 Euro (Alleinerziehende).

    • Sie hätten genug Geld für den Unterhalt Ihrer Familie, wenn Sie zusätzlich zu Ihrem Einkommen Kinderzuschlag und eventuell Wohngeld erhalten würden.

  • Bei Mieter*innen ein Zuschuss zu den Mietkosten und bei Eigentümer*innen ein Zuschuss zu den Belastungen.

  • Der Kinderzuschlag wird für jedes Kind einzeln berechnet. Sie erhalten monatlich höchstens 292 Euro pro Kind. Bei mehreren Kindern wird ein Gesamtbetrag ausgezahlt. Er wird in der Regel an die Person überwiesen, die auch das Kindergeld erhält. Kindergeld und Kinderzuschlag werden am selben Tag ausgezahlt. Rückwirkend werden keine Kinderzuschläge ausgezahlt.

  • Der Antrag auf Kinderzuschlag muss gesondert bei der Familienkasse gestellt werden Kinderzuschlag - Start (arbeitsagentur.de)

    In der Regel erhalten Sie Kinderzuschlag für 6 Monate. Ist der Bewilligungszeitraum abgelaufen, müssen Sie den Kinderzuschlag neu beantragen.

    Ob Sie Kinderzuschlag erhalten, hängt davon ab, wie viel Einkommen und erhebliches Vermögen Sie, Ihr Partner beziehungsweise Ihre Partnerin und Ihr Kind haben. Sie können vorab prüfen, ob sich ein Antrag lohnt KiZ-Lotse: Anspruch auf Kinderzuschlag online prüfen | Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de)

  • Bei Fragen zur Förderleistung und zur Antragstellung können Sie sich gern an uns wenden sowie an ihre zuständige Familienkasse.

    Weitere Informationen finden Sie auch unter: Kinderzuschlag: Anspruch, Höhe, Dauer | Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de)

Bildungskredit

Der Bildungskredit ist ein zinsgünstiges Darlehen der KfW-Bank zur Unterstützung von Schüler*innen und Studierenden in fortgeschrittenen Ausbildungsphasen (letzte 24 Monate). 

  • Auszubildende im Alter zwischen 18 – 35 Jahre, die eine schulische Ausbildung in Vollzeit (mind. 20 Unterrichtsstunden/Woche) absolvieren, die nach dem BAföG förderfähig ist und die sich in den letzten 24 Monaten der Ausbildung befinden. Eine Förderung von Schüler*innen ohne deutschen Pass ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

  • Die Förderung erfolgt als zinsgünstiger Kredit. Die Darlehenshöhe liegt zwischen 100 – 300€/Monat, auf Wunsch ist eine Einmalzahlung von bis zu 3.600 EUR für ausbildungsbezogene Aufwendungen möglich. Auch ist eine Förderung von ausbildungsbedingten Praktika im In- und Ausland sowie von Zweit- und Folgeausbildungen möglich. 

  • Der Bildungskredit wird beim Bundesverwaltungsamt beantragt, und zwar online unter: BVA Internet: Bildungskredit-Willkommen bei Bildungskredit-online (bund.de)

    Die Rückzahlung beginnt erst vier Jahre nach Fälligkeit der ersten Rate mit monatlichen Rückzahlungsraten in Höhe von 120 EUR.

    Es besteht kein Rechtsanspruch. Reicht die vom Bundesministerium jeweils festgelegte Jahressumme nicht aus, um alle Anträge zu berücksichtigen, entscheidet das Datum des Antragseingangs beim Bundesverwaltungsamt. 

  • Bei Fragen zur Förderleistung und zur Antragstellung können Sie sich gern an uns wenden sowie die KfW unter der Telefonnummer: 08005399003

    Weitere Informationen erhalten Sie auch unter: Bildungskredit (173) | KfW

Leistungen zur Bildung und Teilhabe (BUT)

Leistungen zur Bildung und Teilhabe (BUT) sind eine zusätzliche finanzielle Unterstützung für Kinder und Jugendliche bis 25 Jahre. Unterstützt und gefördert werden Kinder und Jugendliche aus Familien, die Sozialleistungen erhalten (Bürgergeld “ALG II, Sozialgeld”, Sozialhilfe, Wohngeld, Kinderzuschlag, Leistungen nach dem AsylbLG). 

  • Alle Familien mit Kindern, Jugendlichen und junge Erwachsene bis zum 25. Geburtstag, die eine der folgenden Leistungen beziehen

    • Bezug von Sozialhilfe

    • Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

    • Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld

    • Bezug von Wohngeld

    • Bezug von Kinderzuschlag

    • oder vergleichbar geringem Einkommen

  • Die Leistungen für Bildung und Teilhabe umfassen Zuschüsse oder Kostenübernahmen für:

    • Tagesausflüge

    • Klassen- und Kitafahrten

    • gemeinsames Mittagessen

    • Sport, Kultur und Freizeit

    • Lernförderung

    • persönlichen Schulbedarf.

  • Je nachdem welche Sozialleistungen Sie beziehen, können Sie bei folgendem Amt die Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen.

    Amt für Soziales: Empfänger*innen von Sozialhilfe oder Erwerbsunfähige mit geringem Einkommen

    Amt für Bürgerdienste: Empfängerinnen und Empfänger von Wohngeld bzw. Kindergeldzuschlag

    Jobcenter: Empfänge*rinnen von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld bzw. Erwerbsfähige mit geringem Einkommen

    Zentrale Leistungsstelle für Asylbewerber und Ämter für Soziales: Empfänger*innen von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

    Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket beantragen - Dienstleistungen - Service Berlin - Berlin.de

  • Bei Fragen zur Förderleistung und zur Antragstellung können Sie sich gern an uns wenden sowie an die BUT-Beratung BuT-Beratung | Kostenfreie Beratung zum Bildungs- und Teilhabepaket